Das Häs vom Höllenvieh

Maske: 

– Holzmaske mit schulterlangem rot-schwarzem Fell 

– Laufbändel (rechts)

Häs:

– Flecklesoberteil in den Farben rot, orange, gelb 

– Emblem (links) 

– Fohlenfellhose 

– schwarze Lederstiefel 

– Schellengurt schwarz mit drei Schellen 

– Pferdeschweif – Strickkappe in den Häsfarben 

– rote Fleecejacke mit Emblem und Aufdruck „Höllavieh“ incl. schwarzer, ärmelloser Fleeceweste mit Felleinfassung 

– rote (passend zum Flecklesoberteil) gestrickte Handschuhe 

– schwarze, ärmellose Fleecejacke mit Felleinfassung 

 – rote Gürteltasche

  1. Eigentumsrechte
  2. Das Einzelhäs „Höllavieh“ ist Eigentum der Zunft. Die Träger des Einzelhäs wird vom Zunftrat beauftragt. Vonseiten des Einzelhästräger besteht kein Besitzanspruch. Die Kosten für Schuhe und Mütze sind vom Einzelhästräger zu tragen und bleiben im Besitz des Einzelhästrägers.

  3. Emblem
  4. Das Emblem wird gestellt.

  5. Laufbändel
  6. Der Laufbändel hat die Funktion eines „TÜV-Stempels“ für das Häs, d.h., er besagt, dass das Häs vom Häswart abgenommen und für in Ordnung befunden wurde. Das Einzelhäs wird am Saisonauftakt abgestaubt.

  7. Schneiderarbeiten bzw. –kosten
  8. Reparaturarbeiten sind in Absprache mit dem Häswart zu erledigen. Sie werden von der Zunft bezahlt. Ausgenommen sind mutwillige Beschädigungen/Zerstörungen. Umfangreiche Ausbesserungsarbeiten entscheidet der Häswart in Absprache mit dem Zunftrat.

  9. Ausbesserungen an Maske
  10. Die Kosten für Ausbesserungsarbeiten an der Maske trägt die Zunft. Ausgenommen sind mutwillige Beschädigungen/Zerstörungen. Über Ausbesserungsarbeiten und/oder Neuanfertigung entscheidet der Häswart in Absprache mit dem Zunftrat.

  11. Tragen des Einzelhäs
  12. Wer das Einzelhäs trägt, wird durch den ZR bestimmt. Eine Weitergabe des Häses erfolgt im Weiteren auf Antrag des jeweilen Trägers bzw es kann auf an den ZR zu richtenden Antrags ein neuer (ggf. weiterer) Einzelhästräger bestimmt werden. Die Einzelhästräger sind verpflichtet, das Einzelhäs während der Saison regelmäßig auf Unversehrtheit zu kontrollieren. Wie in Punkt 5 bereits erwähnt, ist der jeweilige Träger, bei dem eine Beschädigung zustande kommt dafür verantwortlich, dass notwendige Reparaturen an der Figur bis zum nächsten Auftritt durchgeführt werden. Der Einzelhästräger hat dem ggf übernehmenden, darauffolgenden Träger das Einzelhäs unaufgefordert bis zum nächsten Auftritt -rechtzeitig- zu überbringen. Notwendige Reparaturen müssen zeitnah nach Saisonende, in Abstimmung mit dem Häswart, vorgenommen werden. 

    Weißenhorn, 17.09.2003 / 1. Änderung ZV 12.01.2010 / 2. Änderung ZB 26.10.2022